ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, MIET- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (AGB)

 

Ferienhaus HARZBIENE in 38899 Hasselfelde-Rotacker, Blauvogel 17


I             Allgemein Vertragsbestimmungen

(1)   Unser Angebot ist freibleibend. Änderungen und Ausstattungsmerkmale der Mietobjekte in Prospekten und der Webseite bleiben vorbehalten, sofern sie nicht schriftlich zugesichert sind.

(2)   Buchungsanfragen sind für beide Vertragsparteien unverbindlich.

(3)   Die Anmeldung des Mieters hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Mietvertrages zustande.

Bei kurzfristigen Buchungen (unter 7 Tage vor Anreise) kann der Vertragsabschluss durch entsprechende übereinstimmende Erklärung beider Vertragsparteien in Schriftform erfolgen.

(4)   Mündliche Auskünfte oder Reservierungen sind für beide Seiten unverbindlich.

 

II            Preise, Zahlungen und Fälligkeit

(1)   Es gelten die Mietpreise gemäß unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Bei den Preisangaben handelt es sich um Bruttopreise.

(2)   Der Mieter hat die Anzahlung in Höhe von 20% des Mietpreises, jedoch mindestens 100€, binnen 7 Tagen nach Eingang der Buchungsbestätigung des Vermieters auf das angegebene Konto zu zahlen. Die Restzahlung hat der Mieter bis spätestens einen Monat vor Mietbeginn auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto zu zahlen.

(3)   Bei kurzfristigen Vertragsabschlüssen unter einem Monat vor Anreisetag hat der Mieter den vollen Vertragspreis unverzüglich an den Vermieter zu zahlen.

(4)   Zuzüglich zum Mietpreis wird die Kurtaxe durch den Hausmeister vor Ort in bar erhoben. Die Grundlage ist die Satzung über die Erhebung der Kurabgabe der jeweiligen Gemeinde. Die aktuellen Kurbeiträge finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde.

 

III           Leistungen des Vermieters

(1)      Der Mietpreis schließt folgende Leistungen des Vermieters ein:

Überlassung des Mietobjektes zur Nutzung während der Mietdauer, Übernahme der Nebenkosten (Wasser, Strom, Heizung)

 

IV          Belegung des Ferienhauses

(1)   Die Belegung des Ferienhauses ist nur mit der Anzahl der Personen gestattet, die im Vertrag festgelegt wurde. Unbenommen ist dabei der kurzzeitige Besuch (ohne Übernachtung) von Gästen des Mieters.

(2)   Die gänzliche oder teilweise Untervermietung des Ferienhauses ist nicht gestattet.

(3)   Der Mieter ist, sofern nicht dem Vermieter schriftlich zugesichert, während der Mietdauer berechtigt, ein motorbetriebenes Fahrzeug (PKW oder Motorrad) auf dem Ferienhausgelände des Vermieters, und zwar nur auf den ihm zugewiesenen Parkflächen, abzustellen. Jegliche weitere Nutzung des Ferienparkgeländes durch den Mieter oder Gäste des Mieters mit Fahrzeugen außerhalb der dem Mieter zugewiesenen Flächen ist untersagt. Ebenso ist es untersagt, LKW, Anhänger und Wohnmobile auf das Feriengelände zu verbringen. Der Mieter steht dafür ein, dass seine Gäste diese Bestimmungen einhalten.

 

V           Ankunft und Abreise, Schlüssel und Schlüsselhaftung

(1)   Das Mietobjekt ist am Tag des Mietbeginns ab 16:00 Uhr, oder nach Absprache, zu übernehmen.

(2)   Sofern sich der Mieter deutlich verspätet, hat er dies unverzüglich dem Hauspersonal fernmündlich mitzuteilen. Eine spätere Übergabe des Mietobjektes wird vom Vermieter nicht gewährleistet.

(3)   Die Rückgabe des vollständig geräumten Mietobjektes und der vom Vermieter dem Mieter übergebenen Schlüssel erfolgt am vereinbarten Abreisetag zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr. Die Rückgabe zu einer anderen Zeit bedarf einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

(4)   Der Mieter hat bei Übergabe das Geschirr sauber, den Geschirrspüler geräumt, den Grill gereinigt, den Abfall entsorgt und das Haus aufgeräumt zu hinterlassen. Das beauftragte Hauspersonal hat das Recht, bei Abreise die Abnahme durchzuführen. Erforderliche Nacharbeiten werden mit einem Stundensatz von 30€, jedoch mindestens 25€ berechnet.

(5)   Den Mieter trifft eine nebenvertragliche Obhutspflicht für den im vom Vermieter ausgehändigten Schlüssel des Mietobjektes. Er hat den Schlüssel während der Dauer des Mietvertrages sorgsam aufzubewahren und darauf zu Acht zu geben, dass er nicht in Verlust gerät. Für den Fall des Verlustes hat der Mieter die Kosten des Austausches der Schließzylinder und der Schlüssel zu tragen.

 

VI          Sorgfaltspflichten des Mieters

(1)   Dem Mieter steht das Recht zu, dass das gesamte Mietobjekt einschließlich Mobiliar und Gebrauchsgegenstände sowie die mitvermietete Außenfläche und des ihm zugewiesenen Stellplatzes allein zu nutzen. Ihm steht ferner das Recht zu, die Gemeinschaftsflächen (Spielplatz, Sauna, Waschmaschinenraum, Grillhütten etc.) gemeinsam mit anderen Mietern zu nutzen.

(2)   Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjektes und sein Inventar mit Sorgfalt zu behandeln. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, einen während der Mietzeit durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleitung und Gäste entstandenen Schaden an der Mietsache zu ersetzen.

(3)   Der Mieter ist verpflichtet, die Vorgaben der jeweiligen Gemeinde hinsichtlich der Mülltrennung zu beachten und einzuhalten. Das Rauchen innerhalb des vermieteten Ferienhauses und Sauna ist grundsätzlich untersagt. Das Rauchen auf der Terrasse und Balkon ist bei geschlossener Terrassentür bei der Benutzung von Aschenbechern gestattet.

(4)   Die Tierhaltung ist nach Absprache erlaubt. Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet Art und Rasse des Tieres vor Begründung des Mietvertrages mitzuteilen.

(5)   In der Haltung eines Hundes ist die Mitnahme des Hundes zu den gemeinschaftlichen Freizeitanlagen (Spielplatz, Grillhütten etc.) untersagt. Sofern dem Mieter vertraglich das Mitbringen eines Hundes gestattet wurde, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Hund weder innerhalb des Ferienhauses noch auf dem gesamten Gelände des Ferienparkes uriniert und Kot hinterlässt. Zu Vermeidung von Konflikten mit anderen Mietern, insbesondere zum Schutz der Kinder, sind die Hundehalter angehalten, den Hund im Außenbereich des Ferienhauses an der Leine zu führen.

(6)   Die Hausordnung und die darin geregelten ortsüblichen Ruhezeiten sind vom Mieter einzuhalten.

 

VII         Rücktritt des Vertrages

(1)   Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Vermieter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die sich nach der Höhe des vereinbarten Mietzinses unter Abzug des Wertes für ersparte Aufwendungen sowie durch anderweitige Vermietung des Mietobjektes ermittelt.

(2)   Die geleistete Anzahlung wird bis maximal drei Monate vor Mietbeginn erstattet. Danach verbleibt die Anzahlung beim Vermieter.

(3)   Zwischen den Parteien wird eine Pauschalierung dieses Entschädigungsanspruchs gemäß Ziffer (1) wie folgt vereinbart:

·       Stornierung bis 3 Monate vor Mietbeginn = kostenlos

·       Stornierung bis 1 Monat vor Mietbeginn = 20% des Mietpreises

·       Stornierung ab 1 Monat vor Mietbeginn = 80 % des Mietpreises

Dem Vermieter steht das Wahlrecht zu, die Entschädigung entweder in pauschalierter Höhe oder auf Grund konkreter Berechnung seines Schadens zu verlangen.

Macht der Vermieter Anspruch auf die Schadenspauschalierung geltend, ist dem Mieter der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der geltend gemachten Pauschale entstanden ist.

(4)   Der Vermieter rät dem Mieter, zusammen mit der Buchung, eine Reiserücktrittsversicherung über den Vertragswert abzuschließen.

 

VIII        Kündigung wegen höherer Gewalt

(1)   Wird die Vertragsdurchführung in Folge von bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich beschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Mieter als auch Vermieter den Vertrag kündigen. Insoweit ist §651jBGB entsprechend.

 

IX          Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung des Vermieters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Vertragspreis beschränkt, sofern der Schaden des Mieters weder vorsätzlich noch groß fahrlässig durch den Vermieter herbeigeführt wird.

(2)   Für alle gegen den Vermieter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Vertragspreises beschränkt.

(3)   Der Mieter ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sollte wider Erwarten Grund zur Beanstandung bestehen, ist der Mieter verpflichtet, diese an Ort und Stelle unverzüglich dem Hauspersonal mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen.

 

X            Salomonische Klausel

Sollte eine der zuvor beschriebenen Mietbedingungen rechtsungültig sein, so wird diese durch eine sinngemäß am nächsten kommende Regelung ersetzt. Die anderen Mietbedingungen bleichen davon unberührt und weiterhin gültig.

 

(Stand Oktober 2021)